Vereinssatzung vom 26.03.2014

Präambel

Der Verein Kinder- und Jugendhilfe Backnang e.V. ist 1970 aus dem sozialen und
gesellschaftlichen Engagement Backnanger Bürgerinnen und Bürger zur Begleitung
und Förderung benachteiligter Kinder, Jugendlicher und ihrer Familien hervorgegangen. Als diakonische Einrichtung wird sein auf Toleranz, Wertschätzung, Ehrlichkeit und Vertrauen basierendes Handeln von einem christlichen Menschenbild geprägt. Mit seiner zentralen Aufgabe „Ins Leben begleiten, im Leben begleiten“ wendet er sich an alle Menschen in Backnang und Umgebung, die seine Dienste in Anspruch nehmen wollen. Er reagiert dabei auch auf politische, gesellschaftliche und
soziale Veränderungen und entwickelt seine Arbeit ständig weiter.

§ 1: Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen „Kinder- und Jugendhilfe Backnang e.V.“ (nachfolgend auch kurz „Verein“).
  2. Er hat seinen Sitz in Backnang und ist unter der VR-Nummer 147 im Vereinsregister des Amtsgerichts Backnang eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck und Aufgaben
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, der
    Erziehung und des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung von
    Personen, die infolge ihres geistigen, seelischen oder körperlichen Zustands
    auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder die nach § 53 Nr. 2 AO wirtschaftlich hilfsbedürftig sind.
  3. Die Zwecke des Vereins werden verwirklicht insbesondere durch die Begleitung, Beratung, Unterstützung und Betreuung von Menschen aus Backnang
    und Umgebung in schwierigen und belastenden Lebenssituationen, vorrangig
    von sozial und gesellschaftlich benachteiligten Kindern, Jugendlichen und ihren
    Familien.
  4. Zu diesem Zweck unterhält und betreibt der Verein u. a. ein Familienzentrum
    mit verschiedenen Bildungs-, Betreuungs-, Begegnungs- und Beratungseinrichtigungen (z. B. einer Kindertagesstätte und einer Kindertagespflege) für Kinder,
    Jugendliche und Erwachsene. Auch bietet der Verein Angebote im Sinne der
    Kinder- und Jugendhilfe und unterhält ein soziales Warenhaus mit einer Tafel
    für hilfsbedürftige Personen im Sinne des § 53 Nr. 2 AO.
§ 3: Steuerbegünstigte Zwecke und Zugehörigkeit
zum Spitzenverband
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
    werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es
    darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Württemberg e.V. und dadurch zugleich mittelbar dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. als anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
§ 4: Öffnungsklausel

Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Ziele neue Aufgaben übernehmen, bestehende Aufgaben ausweiten oder verändern und alle Maßnahmen
treffen, die geeignet sind, pädagogische, soziale, familiäre, berufliche, schulische
und wirtschaftliche Notlagen zu mildern oder zu beseitigen. Dazu gehört gegebenenfalls auch der Abschluss von Vereinbarungen und die Kooperation mit anderen
sozialen und diakonischen Dienstleistern.
Der Verein kann unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften alle Geschäfte eingehen, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszwecks dienen, insbesondere auch entsprechende Einrichtungen gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden Einrichtungen mit
gleichartiger Zielsetzung beteiligen. Außerdem kann er sich mit anderen sozialen
und diakonischen Trägern zu einem Verbund zusammenschließen.

§ 5: Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein oder werden, die
    bereit sind, die Vereinszwecke zu unterstützen.
  2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Beschluss des Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt oder Ausschluss;
    • bei natürlichen Personen auch mit dem Tod;
    • bei juristischen Personen auch durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder durch Löschung bzw. Auflösung sowie durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt ist dem Vorstand durch schriftliche Erklärung mitzuteilen.
  4. Es werden jährlich Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Die Höhe der Beiträge kann auch in einer Beitragsordnung geregelt werden.
  5. Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch Verwaltungsratsbeschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder bei
    Vorliegen eines wichtigen Grunds nach Anhörung des betroffenen Mitglieds
    erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Mitglieder gegen Zwecke und
    Ziele des Vereins verstoßen oder sich anderweitig vereinsschädigend verhalten. Sofern Mitglieder trotz schriftlicher Aufforderung ihre Beiträge über mehr
    als zwei Jahre nicht entrichtet haben, können sie durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.
  6. Gegen einen Beschluss, durch den ein Mitglied ausgeschlossen wird, kann die
    Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung angerufen
    werden. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung im Falle
    des Ausschlusses gemäß vorstehender Ziffer 5 ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, zu
    dem beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen.
  7. Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen.
  8. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
§ 6: Vereinsorgane
  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung;
    • der Verwaltungsrat;
    • der Vorstand.
  2. Vereinsmitglieder sowie Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem
    Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit
    über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verein von wirtschaftlicher Bedeutung
    sind.
  3. Die Mitglieder des Vereins sowie der Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch
    auf die Erträgnisse des Vereinsvermögens. Soweit sie ehrenamtlich für den
    Verein tätig sind, werden ihnen die tatsächlich entstandenen Auslagen in angemessenem Umfang erstattet. Haupt- und nebenamtlich tätige Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung aufgrund gesonderter Vereinbarung
§ 7: Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes Mitglied
    hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Juristische Personen werden
    jeweils durch ihren gesetzlichen oder durch einen schriftlich bevollmächtigten
    Vertreter(Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung verstehen sich sowohl in
    weiblicher als auch in männlicher Form) vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats – im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter – nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen.
  3. Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
    wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe
    des zu beratenden Gegenstands verlangt wird oder der Vorstand es nach Lage
    der Dinge für erforderlich hält.
  4. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Ladungsfrist auf 7 Tage verkürzt werden,
    wenn die zu beratende Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich (es gilt das
    Datum des Poststempels).
  5. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats – bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter – leitet die Versammlungen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist mit Ausnahme der Regelungen zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins gemäß §§ 16 und 17 unabhängig von
    der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
  7. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
    beim Vorsitzenden des Verwaltungsrats schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Zulassung solcher Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung.
  8. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Es können jedoch Gäste und sachkundige Berater zu den Versammlungen oder zu einzelnen
    Tagesordnungspunkten eingeladen werden.
§ 8: Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins.

  1. Sie ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
    Insbesondere ist sie zuständig für die
    a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
    b) Entgegennahme der jährlichen Geschäftsberichte des Vorstands und des
    Verwaltungsrats;
    c) Entgegennahme des vom Verwaltungsrat festgestellten und vom Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses;
    d) Entlastung des Verwaltungsrats und des Vorstands auf Vorschlag des Verwaltungsrats;
    e) Wahl eines Abschlussprüfers;
    f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Festlegung einer Beitragsordnung;
    g) Änderung der Satzung;
    h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins gelten
    die §§ 16 bzw. 17 Absatz 1 und 2. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der
    erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der
    Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss nicht zustande gekommen.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen nach
    der Sitzung eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom
    Protokollführer zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme auszulegen sowie auf Wunsch den Mitgliedern zuzusenden ist. Wird binnen zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung kein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift beim Vorstand eingelegt, gilt diese als genehmigt.
§ 9: Der Verwaltungsrat
  1. Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis neun sachkundigen Personen, die
    mehrheitlich Vereinsmitglieder sein müssen. Die Wählbarkeit für ein Amt im
    Verwaltungsrat endet mit Vollendung des 75. Lebensjahres.
  2. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für eine Gesamtwahldauer von
    vier Jahren gewählt. Wiederwahl sowie Block- und Listenwahlen sind zulässig.
    Wahlen sind auf Antrag eines Mitglieds geheim durchzuführen. Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlperiode ist nur aus wichtigem Grund möglich.
  3. Die Verwaltungsratsmitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber
    dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder dem Vorstand zurücktreten.
    Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so soll die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen ein neues
    Mitglied wählen.
  4. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit einen
    Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat deren Teilnahme im Einzelfall nicht ausschließt. Mitarbeiter und Gäste können zu den
    Sitzungen eingeladen werden.
  6. Die Mitglieder des Verwaltungsrats führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie haften
    nur für den Schaden, der durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzungen der ihnen obliegenden Pflichten entstanden ist.
  7. Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10: Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrats
  1. Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, in der Regel vierteljährlich, mindestens
    aber zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden – bei Verhinderung von seinem Stellvertreter – unter Einhaltung einer Frist von mindestens
    acht Tagen schriftlich, per Telefax oder elektronisch unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort eingeladen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag
    der Absendung der Einladung bzw. der elektronischen Nachricht maßgeblich.
    Er muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstands
    schriftlich beim Vorsitzenden beantragt wird.
  2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Er
    entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
    Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig im Sinne von Ziffer 2, so hat der
    Vorsitzende im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – unverzüglich eine neue
    Sitzung mit derselben Tagesordnung und einer Ladungsfrist von acht Tagen auf
    einen Zeitpunkt einzuberufen, der längstens vier Wochen später liegen darf.
    Der Verwaltungsrat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die erschienenen
    Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Der Verwaltungsrat kann Beschlüsse ausnahmsweise auch schriftlich im Umlaufverfahren, per Telefax oder E-Mail fassen, sofern kein Verwaltungsratsmitglied diesem Verfahren schriftlich, per Telefax oder E-Mail widerspricht und
    der Widerspruch dem Vorsitzenden binnen sieben Tagen nach Versand der Tagesordnungspunkte zur schriftlichen Beschlussfassung zugegangen ist.
    Die schriftlichen oder elektronischen Antworten der Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder müssen innerhalb von acht Tagen nach Versand der Anfrage dem Vorsitzenden im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter – vorliegen. Das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung und die Beteiligung daran ist auf der nächsten Verwaltungsratssitzung bekanntzugeben und in die Niederschrift dieser Sitzung aufzunehmen.
  5. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Tag der Sitzung,
    die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss.
  6. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Verwaltungsrats binnen vier Wochen nach der
    Sitzung zuzusenden. Über die Genehmigung der Niederschrift ist auf der folgenden Sitzung zu beschließen. Die Niederschriften sind in der Geschäftsstelle
    zu verwahren.
§ 11: Aufgaben des Verwaltungsrats
  1. Der Verwaltungsrat berät den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den Vorstand und
    überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er greift jedoch nicht in die
    unmittelbare Führung der laufenden Geschäfte ein.
  2. Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für die:
    • a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ggf. Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge;
    • b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplans;
    • c) Feststellung des vom Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung des Ergebnisses;
    • d) Beauftragung des von der Mitgliederversammlung gewählten Abschlussprüfers;
  1. Bei Unterzeichnung der Verträge nach Ziffer 2 a), bei der Beauftragung des Abschlussprüfers nach Ziffer 2 d) sowie bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach Ziffer 2 e) wird der Verwaltungsrat durch seinen Vorsitzenden – im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter – vertreten.
  2. Der Einwilligung des Verwaltungsrats bedürfen folgende Rechtsgeschäfte:
    a) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten;
    b) Gründung und Auflösung von Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt
    ist, sowie der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften;
    c) Eröffnung oder Übernahme neuer sowie die Schließung bestehender Einrichtungen des Vereins;
    d) Abschluss von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Laufzeit oder Höhe;
    e) Darlehensgewährung oder Kreditaufnahmen ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im
    Wirtschaftsplan oder im Rahmen der bereits vorhandenen Kreditlinien der laufenden Geschäfte enthalten sind;
    f) Übernahme von Bürgschaften, Abgabe von Garantieerklärungen oder vergleichbaren Kreditsicherheiten, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan
    enthalten sind;
    g) alle sonstigen nach der Geschäftsordnung für den Vorstand genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte
§ 12: Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei Personen, die ihr Vorstandsamt haupt-,
    neben-, oder ehrenamtlich führen.
  2. Vorstandsmitglieder werden befristet, in der Regel für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben
    so lange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist. Spätestens sechs
    Monate vor Ablauf der Wahlperiode hat der Verwaltungsrat über die Wiederwahl zu entscheiden.
  3. Sofern Vorstandsmitglieder hauptamtlich tätig werden, endet ihr Amt mit Erreichen der gesetzlich festgelegten Altersgrenze für den frühestmöglichen Anspruch auf erstmaligen Bezug der Altersrente oder mit Ablauf des Monats, in
    dem ihnen der Bescheid über eine vom Rentenversicherungsträger oder von
    einer anderen Versorgungseinrichtung festgestellten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zugestellt wird.
  4. Der Verwaltungsrat wählt ein Vorstandsmitglied für die Dauer seiner Amtszeit
    zum Vorsitzenden des Vorstands, ein anderes Vorstandsmitglied zu seinem
    Stellvertreter.
  5. Ehren- oder nebenamtlich tätige Vorstandsmitglieder haften nur für den Schaden, der durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzungen der ihnen obliegenden Pflichten entstanden ist.
§ 13: Vertretung und Geschäftsführung
  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von
    § 26 Absatz 2 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Besteht der Vorstand aus zwei oder drei Vorstandsmitgliedern, kann die Vertretungsmacht im Innenverhältnis im Rahmen der Geschäftsordnung für den Vorstand dahingehend beschränkt werden, dass für bestimmte Rechtsgeschäfte die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich ist.
  2. Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Verwaltungsrats für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft oder für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter
    Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats. Die besonderen Aufgaben des Vorstands sowie
    die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen wird.
  4. Der Vorstand ist neben der Führung der Geschäfte auch für die Einstellung und
    Entlassung von Mitarbeitern zuständig. Über die Einstellung und Entlassung
    von Mitarbeitern in leitenden Funktionen entscheidet er im Einvernehmen mit
    dem Verwaltungsrat. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter sämtlicher angestellter Mitarbeiter des Vereins.
§ 14: Besonderer Vertreter
  1. Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Vorstands für bestimmte Arten von
    Geschäften oder bestimmte Geschäftsbereiche (z. B. zur Leitung einer Einrichtung, eines Bereichs oder für Personal, Finanzen etc.) besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen und abberufen.
  2. Im Innenverhältnis kann bestimmt werden, dass ein besonderer Vertreter ein
    Vorstandsmitglied nur gemeinsam mit einem anderen besonderen Vertreter
    oder nur während der urlaubsbedingten oder sonstigen Abwesenheit oder
    Verhinderung eines Vorstandsmitglieds vertreten darf.
§ 15: Kuratorium
  1. Es wird ein Kuratorium gebildet, das den Vorstand bei seiner Arbeit unterstützt
    und berät. Das Kuratorium hat nicht die Stellung eines Aufsichtsorgans und ist
    weder dem Vorstand noch dem Verwaltungsrat gegenüber weisungsbefugt.
    Die operative Verantwortung für die Führung des Vereins obliegt allein dem
    Vorstand. Das Kuratorium soll dem Vorstand in Fragen, die die Belange von
    Menschen, die der Verein nach § 2 unterstützt, beratend zur Seite stehen.
    In diesem Rahmen unterrichtet der Vorstand das Kuratorium in seinen Sitzungen über wesentliche Vorhaben. Dazu hat ein regelmäßiger Informations- und
    Meinungsaustausch zwischen dem Kuratorium und dem Vorstand stattzufinden. Anlassbezogen können Mitarbeitende des Vereins hinzugezogen werden.
  2. Das Kuratorium kann dem Vorstand und dem Verwaltungsrat fachbezogene
    Vorschläge zur Verbesserung oder Veränderung der Arbeit des Vereins unterbreiten. In diesem Rahmen kann der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein
    vom Kuratorium bestimmter Vertreter im Einzelfall zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen werden.
    Der Verwaltungsrat hat das Recht, eines seiner Mitglieder in das Kuratorium
    als Gast zu entsenden. Das Verwaltungsratsmitglied nimmt an den Sitzungen
    des Kuratoriums beratend und ohne Stimmrecht teil.
    Zwischen den Vorsitzenden des Kuratoriums und des Verwaltungsrats soll ein
    regelmäßiger Informationsaustausch stattfinden.
  3. Das Kuratorium soll die Verbindung zwischen dem Verein und der Öffentlichkeit, insbesondere zu den Kirchengemeinden sowie zu Wirtschaft und Politik
    im Einzugsbereich des Vereins fördern.
  4. Kuratoriumsmitglieder werden vom Verwaltungsrat in Abstimmung mit dem
    Vorstand berufen. Eine Berufung erfolgt jeweils für die Dauer von vier Jahren.
    Wiederberufungen sind zulässig.
  5. Ein Austritt aus dem Kuratorium ist jederzeit möglich und gegenüber dem Vorsitzenden des Kuratoriums oder seinem Stellvertreter zu erklären.
  6. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahlen sind zulässig. Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – leitet die Kuratoriumssitzungen.
  7. Das Kuratorium tagt bei Bedarf, im Regelfall zweimal jährlich.
  8. Näheres über die Zusammensetzung, Aufgaben, Einberufung und Beschlussfassung kann in einer Geschäftsordnung für das Kuratorium geregelt werden, die
    der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf.
§ 16: Verfahren zur Satzungsänderung

Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer
Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der
anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Drittel aller Mitglieder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend oder
ordnungsgemäß vertreten sind.

  1. Sind weniger als zwei Drittel aller Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß
    vertreten, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Termin für
    die erneute Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage später als der
    erste liegen. Die zweite Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf
    die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
    gültigen Stimmen. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
  2. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen. Der Text der Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, rein redaktionelle Satzungsänderungen, die vom
    Vereinsregister oder vom Finanzamt verlangt werden, nach Abstimmung mit dem Verwaltungsrat selbständig vorzunehmen. Solche Satzungsänderungen sind spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 17: Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen
    Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller
    Mitglieder beschlossen werden.
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei
    Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder. Sind weniger als drei Viertel aller Mitglieder erschienen oder ordnungsgemäß vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt, der längstens 21 Tage später liegen darf, mit einer
    Frist von acht Tagen einzuberufen; diese beschließt ohne Rücksicht auf die
    Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Soweit die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden die Vorstandsmitglieder zu gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln, das verbleibende Vermögen festzustellen und gemäß nachfolgender Ziffer 4 auszukehren.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke
    fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbliebene Vereinsvermögen
    an das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Württemberg e.V., das es
    im Einvernehmen mit der Stadt Backnang und den Liquidatoren unmittelbar
    und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke in Backnang und
    Umgebung zu verwenden hat.
§ 18: Übergangsregelung
  1. Unbeschadet der Regelung in § 9 Ziffer 1 kann der erste Verwaltungsrat nach
    der neuen Satzung aus bis zu zehn Personen bestehen.
  2. Die Mitglieder des ersten Verwaltungsrats nach der neuen Satzung sind unmittelbar nach Beschlussfassung über die Satzungsneufassung von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats wählen in ihrer
    konstituierenden Sitzung die Mitglieder des neuen Vorstands. Bis zur Eintragung des neuen Vorstands ins Vereinsregister nehmen der derzeitige Vorsitzende des Vorstands und der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des
    neuen Vorstands nach § 26 BGB wahr, wobei die Vertretung jeweils durch
    beide Vorstandsmitglieder gemeinsam erfolgt.
§ 19: Inkrafttreten

Diese Satzungsneufassung wurde von der Mitgliederversammlung am
26.03.2014 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Backnang, den 26.03.2014